Marktordnung
Privater Trödel- und Antikmarkt Aachenerplatz Düsseldorf | Gültig ab Januar 2022
Teilnahmeberechtigt - im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten, der gesetzlichen Bestimmungen und soweit Standplätze vorhanden - sind Anbieter von:
1. Antiquitäten
2. Trödel
a) Edeltrödel, also Kuriositäten, Raritäten sowie Sammelobjekte, die noch nicht als „Antiquitäten“ gelten, in der Regel aber mindestens 30 Jahre alt sind.
b) Abgelegte und aussortierte Gegenstände des täglichen Gebrauchs aus privatem Haushalt, wie sie üblicherweise von nicht-kommerziellen Ausstellern angeboten werden.
3. Neuware
Neue ungebrauchte Artikel, B-Ware, Havarie-Ware, Sonderposten, gebrauchte CD’s/DVD’s/Blue Ray CD’s, gebrauchte Videospiele/ – kassetten, Neuwaren in beschädigter Verpackung, Retourware, gebrauchte Artikel, die neu verpackt wurden.
Bitte beachten Sie:
Zur Gestaltung des Marktes behalten wir uns vor, bestimmte Waren nicht, bzw. nur auf bestimmten Flächen zuzulassen. Das Feilbieten nicht zugelassener Waren kann vom Veranstalter auch während des Marktes jederzeit untersagt werden.
Der Verkauf von Kühlschränken, Waschmaschinen und Elektroherden ist nicht erlaubt. Sondererlaubnisse müssen vom Veranstalter genehmigt werden.
Der Verkauf von Ware vom Boden ist nicht erlaubt. Sondererlaubnisse müssen vom Veranstalter genehmigt werden.
Grundsätzlich ist es auf unseren Veranstaltungen untersagt, Symbole, Embleme und Literatur aus der Zeit des „Dritten Reiches“ bzw. ehemaliger oder noch bestehender nationalsozialistischer Organisationen anzubieten oder auszustellen.
Für die verschiedenen Warenarten werden unterschiedliche Standgelder erhoben, die Sie bitte unserer aktuellen Preisliste entnehmen. Über Sonderkonditionen bei Langfristbuchungen informieren wir Sie gerne.
Für Imbiss, Lebensmittel, Blumen und Sonderverkauf gelten besondere Bedingungen und ggf. Hygienebestimmungen, die wir Ihnen auf Anfrage gerne mitteilen.
Falls Sie nicht wissen, wo Ihr Warenangebot einzuordnen ist, wenden Sie sich bitte vor Anmietung eines Standplatzes an die Marktleitung. Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen in allen Fragen gerne zur Verfügung.
Bitte beachten Sie:
1. „Ein gewerbliches Feilhalten setzt voraus, daß die Tätigkeit auf Gewinnerzielung und auf eine gewisse Dauer angelegt ist.“ (Aus Beschluß OVG NRW vom 27.04.84)
2. Für den gewerblichen Verkauf ist das Mitführen einer gültigen Reisegewerbekarte Pflicht, die auf den Namen desjenigen ausgestellt ist, der den Stand vor Ort auf dem jeweiligen Markt betreibt. Dieses Dokument ist dem Veranstalter bzw. dessen Personal auf Verlangen, auch schon bei der Reservierung von Standplätzen, vorzuweisen.
3. Standplätze können nur durch Vorkasse des Standgeldes verbindlich reserviert werden:
a) Per Banküberweisung (Zahlungseingänge bis Donnerstag vor dem Markt können berücksichtigt werden)
b) Bar in unserem Reservierungsbüro Freitag 13.00 –18.00 Uhr Samstag 07.00 – 17.00 Uhr
Selbstverständlich können Sie auch ohne Reservierung bei uns mitmachen. Soweit noch vorhanden, werden Ihnen dann ab 07.00 Uhr in unserem Reservierungsbüro Standplätze zur Verfügung gestellt. Das Standgeld für nicht reservierte Standplätze wird spätestens bei Marktbeginn fällig.
4. Die genaue Lage des Standplatzes ist nur unter Vorbehalt vergeben. Aus organisatorischen Gründen kann es zu Verschiebungen kommen. Der endgültige Ort Ihres Standplatzes kann am Markttag beim Veranstalter erfragt werden. Die reservierten Plätze werden bis max. 8.30 Uhr freigehalten. Plätze in der Zelthalle bis 9.00 Uhr.
5. Bitte wenden Sie sich vor Aufbau Ihres Standes an unser Personal im Reservierungsbüro. Das Büro ist an den Markttagen ab 7.00 Uhr besetzt.
Alle Marktstände müssen an den Markttagen spätestens ab 9.00 Uhr verkaufsbereit sein. Der Veranstalter behält sich vor, Planen oder sonstige Materialien, mit denen Gegenstände auf dem Gelände des Marktes und/oder in der Zelthalle abgedeckt sind, nach diesem Zeitpunkt zu entfernen bzw. diese so abgedeckten Gegenstände zu entsorgen. Für den aufgedeckten Stand wird keine Haftung übernommen! Der Abbau von Marktständen ist frühestens eine halbe Stunde vor Marktende zulässig.
6. Die angemietete Verkaufsfläche ist vom Aussteller sauber zu hinterlassen, alle Abfälle und sonstige Gegenstände sind vom Aussteller auf eigene Kosten zu entsorgen. Alle von den Händlern während der Verkaufszeit verlegten Kabel und sonstigen Gegenstände müssen bis spätestens 18.00 Uhr weggeräumt sein. Wir weisen darauf hin, dass ab 17 Uhr mit dem Abbau der Kabelbrücken begonnen wird.
Pro Stand wird vor Beginn der Veranstaltung eine Müllkaution von mindestens 10,- EURO fällig, die bei sauberem Verlassen der angemieteten Verkaufsfläche rückerstattet wird.
Bitte bleiben Sie an Ihrem Stand. Die Kaution wird Ihnen dort erstattet. Bitte unbedingt beachten: Die Müllkaution wird nur am Markttag gegen Vorlage des entsprechenden Beleges bis 18.00 Uhr zurückgezahlt. Eine spätere Erstattung ist leider nicht möglich.
7. Der Veranstalter behält sich vor, bei Verschmutzungen der Ausstellungsflächen neben dem Einbehalt der Müllkaution eine zusätzliche Reinigungsgebühr zu erheben!
8. Für alle Beschädigungen an den Einrichtungen der Veranstaltungsstätte ist der Verursacher haftbar.
9. Alle Preise für Standplätze verstehen sich je lfd. Meter Anbieterfront. Die Standtiefe kann je nach Lage der von Ihnen gebuchten Fläche von 2,00 m – 4.00 m variieren. Bitte erkundigen Sie sich schon bei der Reservierung. Bei dem Aufbau der Stände müssen die eingezeichneten Begrenzungen unbedingt eingehalten werden (gelbe Linien).
10. Berechnet wird die längste Standseite; Mindestabnahme 3 Meter. Mindestabnahme bei Fahrzeug am Stand = Länge des Fahrzeuges aufgerundet auf volle Meter!
11. Die Untervermietung oder kostenlose Überlassung von Standplätzen an Dritte ist ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlungen wird das doppelte Standgeld fällig. Weitere Maßnahmen behalten wir uns vor.
12. Falls angekündigte Veranstaltungen ausfallen, werden vorausentrichtete Standgelder gutgeschrieben oder, auf Wunsch, zurückerstattet. Der Veranstalter haftet nicht für sonstige den Marktbeschickern aufgrund ausgefallener Veranstaltungen entstehende Nachteile.
13. Absagen sind nur bis 4 Tage vor dem gebuchten Markt möglich. Bereits bezahlte Beträge werden nur bei rechtzeitiger Absage für einen späteren Termin gutgeschrieben. Absagen für die Zelthalle sind nur bis 14 Tage vor dem gebuchten Markt möglich.
14. Alle Werbemaßnahmen, Video-, Film-, Bild- und Tonaufnahmen sind durch den Veranstalter schriftlich zu genehmigen.
15. Bei Nichtbefolgung der Marktordnung behält sich der Veranstalter vor, ein sofortiges Marktverbot zu erteilen.
16. Alle Stände sind mit Namen, ausgeschriebenem Vornamen oder Firma und vollständiger Anschrift des Standinhabers zu versehen.
17. Alle ausgestellten Waren sind mit Preisen auszuzeichnen.
18. Der Veranstalter behält sich vor, zur Sicherung seiner Forderungen gegenüber den Ausstellern Ware einzubehalten (Vermieterpfandrecht)
19. Die Teilnahme an den Märkten des Veranstalters erfolgt auf eigenes Risiko. Der Veranstalter haftet insbesondere nicht für die Beschädigung oder das Abhandenkommen von Waren/Zubehör. Dies gilt insbesondere für Kabel, Schläuche, Leitungen etc., die auf dem Gelände verlegt werden. Das betrifft auch die Verlegung mit Hilfe von Kabelbrücken. Der Veranstalter übernimmt für Beschädigungen keine Haftung.
Das gilt auch für in der Zeit zwischen den Märkten eingelagerte Waren und Bedarfsgegenstände der Aussteller. Jegliche Einlagerung erfolgt auf eigenes Risiko. Der Veranstalter übernimmt keine Bewachungspflicht.
Lässt der Aussteller am Ende der Mietzeit Gegenstände im Bereich des Marktes und/oder der Parkflächen des Marktes zurück, erklärt sich der Aussteller bereits jetzt mit der freihändigen Veräußerung dieser Gegenstände in seinem Namen durch den Veranstalter zum Marktpreis oder angemessenen Preis einverstanden. Er stimmt für diesen Fall auch einer Weiterveräußerung dieser Gegenstände in seinem Namen an den jeweiligen Nachmieter seiner Standfläche zu.
Der Veranstalter wird den Aussteller vor Durchführung der freihändigen Veräußerung informieren.
Der Veranstalter haftet neben dem Erwerber nicht aus der Veräußerung, insbesondere nicht für den Kaufpreis. Der Aussteller erhält jedoch den tatsächlichen, von dem Veranstalter erzielten Erlös, abzüglich der Verkaufskosten und vorbehaltlich einer Verrechnung, ausbezahlt. Der Aussteller bevollmächtigt bereits jetzt den Veranstalter, zurückgelassene Gegenstände am Ende der Mietzeit oder die dem Vermieterpfandrecht unterliegenden eingebrachten Gegenstände in Besitz zu nehmen.
20. Den Anordnungen des Veranstalters oder dessen Vertreters ist Folge zu leisten.
21. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. In diesem Falle gilt die, die – sofern andere Bestimmungen dem nicht entgegenstehen – in ihrer Auswirkung der unwirksamen am nächsten kommt.